Satzung

 

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Satzung des MSV 2021

 

Satzung für Malterhausener Sportverein e. V.

 

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1)     Der am 27.07.1990 gegründete Verein führt den Namen Malterhausener Sportverein e. V. und hat seinen Sitz in Malterhausen Siedlung 25a, 14913 Niedergörsdorf. Er wird in das Vereinsregister unter der Registernummer VR 6239 P eingetragen.

(2)     Der Verein erkennt die Satzung und Ordnung des Landessportbundes Brandenburg e.V. an.

(3)     Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze der Tätigkeit

(1)     Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ durch Ausübung des Sports in allen Bereichen. Er ist offen für alle sportinteressierten Bürgerinnen und Bürger. Der Zweck wird verwirklicht durch die Förderung und Ausübung nachstehender Sportarten

  • Fußball,
  • Breitensport.

Der Verein organisiert den Sport für seine Mitglieder und für die Bewohner in der Region. Er will der Lebensfreude, Entspannung und Gesundheit aller Bürger dienen. Er trägt bei zur Förderung sportlicher Talente. Der Verein kann sich „als gemeinnützig anerkannten“ Sportverbänden anschließen, wenn es für die Erfüllung seiner Aufgaben von Nutzen ist.

(2)     Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3)     Die Organe des Vereins (§7) üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Die Arbeit des Vereins wird durch Ordnungen und Entscheidungen seiner Organe geregelt. Grundlage hierfür sind:

  • die Satzung
  • die Geschäftsordnung
  • die Finanzordnung
  • sonstige Ordnungen

(4)     Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Verein haftet mit seinem Vermögen gegenüber Dritten bei Verbindlichkeiten. Die Mitglieder haften nicht mit ihrem persönlichen Eigentum bei Ansprüchen gegen den Verein. Zur Verwirklichung der satzungsgemäßen Zwecke können Mitglieder eine Aufwandsentschädigung unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Vereins erhalten. Der Vorstand kann beschließen, dass diesen Mitgliedern eine angemessene Aufwandsentschädigung gezahlt wird. Voraussetzung für die Inanspruchnahme ist, dass die Tätigkeit im Dienst oder Auftrag einer steuerbegünstigten Zwecke dienenden Körperschaft im ideellen Tätigkeitsbereich einschließlich der Zweckbetriebe ausgeübt wird.

(5)     Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität. Er räumt den Angehörigen aller Völker und Rassen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.

 

§3 Gliederung

Für jede im Verein betriebene Sportart kann im Bedarfsfall eine eigene, in der Haushaltsführung selbständige oder unselbständige Sektion oder Sportgruppe gegründet werden.

 

§4 Mitgliedschaft

(1)     Der Verein besteht aus:

  1. den erwachsenen Mitgliedern
    • a) ordentlichen Mitgliedern, die sich im Verein sportlich betätigen und das 18. Lebensjahr vollendet haben.
    • b) passiven Mitgliedern, die sich im Verein nicht sportlich betätigen und das 18. Lebensjahr vollendet haben.
    • c) auswärtigen Mitgliedern
    • d) fördernden Mitgliedern
    • e) Ehrenmitgliedern
  2. den jugendlichen Mitgliedern bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.

(2)     Dem Verein kann jede natürliche Person als Mitglied angehören.

(3)     Die Mitgliedschaft ist schriftlich unter Anerkennung der Satzung zu beantragen. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Im Falle einer Ablehnung, die nicht begründet zu werden braucht, kann eine Beschwerde an die Mitgliederversammlung durch den Antragsteller gerichtet werden. Diese entscheidet endgültig über den Antrag. Bei Aufnahmeanträgen von Minderjährigen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.

(4)     Die Mitgliedschaft erlischt durch:

  1. a) Austritt
  2. b) Ausschluss
  3. c) Tod

(5)     Der Austritt muss dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden. Die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate zum Jahresschluss.

(6)     Ein Mitglied kann vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:

  1. a) wegen erheblicher Verletzung satzungsmäßiger Verpflichtungen,
  2. b) wegen Zahlungsrückstandes mit Beiträgen von mehr als einem Jahresbeitrag trotz Mahnung,
  3. c) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens,
  4. d) wegen unehrenhafter Handlungen.

In den Fällen a, c und d ist vor der Entscheidung dem betroffenen Mitglied die Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. Es ist zu der Verhandlung des Vorstandes über den Ausschluss unter Einhaltung einer Mindestfrist von 10 Tagen schriftlich zu laden. Die Frist beginnt mit dem Tage der Absendung. Die Entscheidung erfolgt schriftlich und ist mit Gründen zu versehen. Der Bescheid über den Ausschluss ist durch eingeschriebenen Brief zuzustellen. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Die Berufung ist binnen drei Wochen nach Absendung der Entscheidung schriftlich einzulegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.

(7)     Bei Beendigung der Mitgliedschaft bleiben die Beitragspflicht bis zum Ende des laufenden Geschäftsjahres und sämtliche sonstigen Verpflichtungen gegenüber dem Verein bestehen.

(8)     Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche eines ausgeschiedenen oder ausgeschlossenen Mitglieds gegen den Verein müssen binnen sechs Monaten nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief schriftlich dargelegt und geltend gemacht werden.

 

§5 Rechte und Pflichten

(1)     Die Mitglieder haben das Recht,

  • a) die Wahrnehmung ihrer Interessen durch den Verein zu verlangen und die ihm zur Verfügung stehenden Einrichtungen im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten zu benutzen;
  • b) im Rahmen des Zweckes des Vereins an den Veranstaltungen / Wettkämpfen teilzunehmen.

(2)     Die Mitglieder haben die Pflicht,

  • a) an der Erfüllung der Aufgaben aktiv mitzuwirken und das Ansehen des Vereins zu wahren;
  • b) sich entsprechend der Satzung und der weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten. Die Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet;
  • c) die Mitgliedsbeiträge und Umlagen fristgemäß zu entrichten.

 

 

$6 Maßregelungen 

(1)     Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen die Beschlüsse des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung verstoßen oder sich eines Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder eines unsportlichen Verhaltens schuldig machen, können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand folgende Maßregelungen verhängt werden:

  • a) Verweis;
  • b) Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins auf die Dauer von bis zu vier Wochen;
  • c) Ausschluss.

(2)     Der Bescheid über die Maßregelung, die gegenüber Ehrenmitgliedern nicht möglich ist, ist mit Einschreibebrief zuzustellen. Dem betroffenen Mitglied steht das Recht zu, gegen diese Entscheidung binnen zwei Wochen nach Absendung den Beschwerdeausschuss des Vereins anzurufen.

 

§7 Organe

Die Organe des Vereins sind:

  • a) die Mitgliederversammlung
  • b) der Vorstand
  • c) die Sektionsleitungen bzw. Leitungen der Sportgruppen
  • d) der Beschwerdeausschuss

 

 

§8 Die Mitgliederversammlung

(1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Die wichtigste Mitgliederversammlung ist die Hauptversammlung. Diese ist zuständig für:

  • a) Entgegennahme des Berichtes des Vorstandes;
  • b) Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer;
  • c) Entlastung und Wahl des Vorstandes;
  • d) Wahl der Kassenprüfer;
  • e) Festsetzung von Beiträgen, Umlagen und deren Fälligkeit;
  • f) Genehmigung des Haushaltsplanes;
  • g) Satzungsänderungen;
  • h) Beschlussfassung über Anträge;
  • i) Entscheidung über die Berufung gegen den ablehnenden Entscheid des Vorstandes nach §4, Absatz (3);
  • j) Berufung gegen den Ausschluss eines Mitgliedes nach §4, Absatz (6);
  • k) Ernennung von Ehrenmitgliedern nach §11;
  • l) Wahl der Mitglieder von satzungsgemäß vorgesehenen Ausschüssen;
  • m) Auflösung des Vereins.


(2) Die Hauptversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.

(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen mit entsprechender schriftlicher Tagesordnung einzuberufen, wenn es

  • a) der Vorstand beschließt oder
  • b) 20% der an der Mitgliederversammlung teilnahmeberechtigten Mitglieder beantragen.


(4) Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mittels schriftlicher Einladung. Für den Nachweis der frist- und ordnungsgemäßen Einladung reicht die Absendung der schriftlichen Einladung aus. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens zwei und höchstens sechs Wochen liegen. Mit der Einberufung der Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Anträge auf Satzungsänderung müssen bei Bekanntgabe der Tagesordnung wörtlich mitgeteilt werden.


(5) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Bei Wahlen muss eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn diese von fünf Prozent der anwesenden beantragt wird. Satzungsänderungen erfordern eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

(6) Anträge können gestellt werden:

  • a) von jedem Mitglied, dass das 14. Lebensjahr vollendet hat;
  • b) dem Vorstand.


(7) Anträge auf Satzungsänderung müssen vier Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins
eingegangen sein.

(8) Über andere Anträge kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden der Grundorganisation eingegangen sind. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit mit einer Zweidrittelmehrheit bejaht wird. Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderungen sind ausgeschlossen.

(9) Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, dass vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterzeichnet werden muss.

 

§9 Stimmrecht und Wählbarkeit

(1) Mitglieder, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, besitzen Stimm- und Wahlrecht.
(2) Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
(3) Gewählt werden können alle Mitglieder des Vereins, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.
(4) Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen.

 

§10 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Mitgliedern (a), b) und c)) und maximal 5 Mitgliedern:

  • a) dem 1. Vorsitzenden;
  • b) dem 2. Vorsitzenden;
  • c) den Kassenwart;
  • d) dem 1. Beisitzer;
  • e) dem 2. Beisitzer.


(2) Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. bei dessen Abwesenheit die Stimme seines Vertreters. Er ordnet und überwacht die Tätigkeit der Abteilungen und berichtet der Mitgliederversammlung über Mitgliederversammlung seine Tätigkeit. Der Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Er kann verbindliche Ordnungen erlassen. Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch zwei beliebige der in Absatz (1) a), b) und c) genannten drei Personen vertreten.

(3) der 1. Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung. Er kann ein anderes Vorstandsmitglied mit der Leitung beauftragen.

(4) Der Vorstand wird jeweils für drei Jahre gewählt.

 

§11 Ehrenmitglieder

(1) Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern erfolgt auf Lebenszeit, wenn zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten in der Mitgliederversammlung dem Vorschlag zustimmen.

(2) Ehrenmitglieder haben in der Mitgliederversammlung Stimmrecht.

 

§12 Beschwerdeausschuss

Der Beschwerdeausschuss besteht aus drei Erwachsenen Mitgliedern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Er wird jeweils für drei Jahre gewählt.

 

§13 Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von drei Jahren zwei Kassenprüfer, die nicht Mitglied des Vorstandes oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein dürfen. Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwartes und des übrigen Vorstandes.

 

§14 Finanzierungsgrundsätze

(1) Die Finanzwirtschaft des Vereins wird durch eine Finanzordnung geregelt, die vom Vorstand zu erlassen ist.

(2) Zur Erfüllung der Aufgaben des Vereins sind Mitgliedsbeiträge zu erheben. Die Entscheidung über die Höhe fällt die Mitgliederversammlung. Zur Erfüllung besonderer Aufgaben kann die Mitgliederversammlung die Erhebung von Umlagen beschließen.

(3) Der Verein finanziert sich weiterhin durch:

  • – Einnahmen, Spenden, Stiftungen;
  • – Einnahmen aus Sportveranstaltungen und Dienstleistungen,
  • – Zuwendungen aus staatlichen und öffentlichen Mitteln zur Förderung des Sports.

 

 

§15 Symbol des Vereins

Der Verein führt ein eigenes Symbol und eine eigene Fahne.

 

§16 Auflösung

(1) Die Auflösung kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung / Delegiertenkonferenz erfolgen, wenn diese die Auflösung mit Dreiviertelmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten beschließt. Die Einberufung der außerordentlichen Mitgliederversammlung muss 4 Wochen vorher schriftlich erfolgen.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Restvermögen unmittelbar und ausschließlich an den Feuerwehrverein Malterhausen e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

(3) Für die Abwicklung der Auflösung ist der Vorstand bzw. ein durch die Mitgliederversammlung beschlossenes anderes Gremium, das aus mindesten drei Mitgliedern bestehen muss, verantwortlich.

 

§17 Inkrafttreten

Diese Satzung in der vorliegenden Form ist am 19.06.2021 von der Mitgliederversammlung des Malterhausener Sportvereins e. V. beschlossen worden und tritt damit in Kraft.