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Satzung des MSV 2020
Satzung für Malterhausener Sportverein e. V.
§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der am 27.07.1990 gegründete Verein führt den Namen Malterhausener Sportverein e. V. und hat seinen Sitz in Malterhausen Siedlung 25a, 14913 Niedergörsdorf. Er wird in das Vereinsregister unter der Registernummer VR 6239 P eingetragen.
(2) Der Verein erkennt die Satzung und Ordnung des Landessportbundes Brandenburg e.V. an.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze der Tätigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ durch Ausübung des Sports in allen Bereichen. Er ist offen für alle sportinteressierten Bürgerinnen und Bürger. Der Zweck wird verwirklicht durch die Förderung und Ausübung nachstehender Sportarten.
- Fussball
- Breitensport
Der Verein organisiert den Sport für seine Mitglieder und für die Bewohner in der Region. Er will der Lebensfreude, Entspannung und Gesundheit aller Bürger dienen, sowie Geselligkeit fördern. Er trägt bei zur Förderung sportlicher Talente. Der Verein kann sich „als gemeinnützig anerkannten“ Sportverbänden anschließen, wenn es für die Erfüllung seiner Aufgaben von Nutzen ist.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Die Organe des Vereins (§7) üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Die Arbeit des Vereins wird durch Ordnungen und Entscheidungen seiner Organe geregelt. Grundlage hierfür sind:
- die Satzung
- die Geschäftsordnung
- die Finanzordnung
- sonstige Ordnungen
(4) Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Verein haftet mit seinem Vermögen gegenüber Dritten bei Verbindlichkeiten. Die Mitglieder haften nicht mit ihrem persönlichen Eigentum bei Ansprüchen gegen den Verein. Zur Verwirklichung der satzungsgemäßen Zwecke können Mitglieder eine Aufwandsentschädigung unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Vereins erhalten. Der Vorstand kann beschließen, dass diesen Mitgliedern eine angemessene Aufwandsentschädigung gezahlt wird. Voraussetzung für die Inanspruchnahme ist, dass die Tätigkeit im Dienst oder Auftrag einer steuerbegünstigten Zwecke dienenden Körperschaft im ideellen Tätigkeitsbereich einschließlich der Zweckbetriebe ausgeübt wird.
(5) Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität. Er räumt den Angehörigen
aller Völker und Rassen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz
religiöser und weltanschaulicher Toleranz.
§3 Gliederung
Für jede im Verein betriebene Sportart kann im Bedarfsfall eine eigene, in
der Haushaltsführung selbständige oder unselbständige Sektion oder
Sportgruppe gegründet werden.
§4 Mitgliedschaft
(1) Der Verein besteht aus:
- den erwachsenen Mitgliedern
a) ordentlichen Mitgliedern, die sich im Verein sportlich betätigen
und das 18. Lebensjahr vollendet haben.
b) passiven Mitgliedern, die sich im Verein nicht sportlich betätigen
und das 18. Lebensjahr vollendet haben.
c) auswärtigen Mitgliedern
d) fördernden Mitgliedern
e) Ehrenmitgliedern - den jugendlichen Mitgliedern bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.
(2) Dem Verein kann jede natürliche Person als Mitglied angehören.
(3) Die Mitgliedschaft ist schriftlich unter Anerkennung der Satzung zu
beantragen. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand.
Im Falle einer Ablehnung, die nicht begründet zu werden braucht, kann eine
Beschwerde an die Mitgliederversammlung durch den Antragsteller gerichtet
werden. Diese entscheidet endgültig über den Antrag.
Bei Aufnahmeanträgen von Minderjährigen bis zur Vollendung des 18.
Lebensjahres ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter
erforderlich.
Satzung des Malterhausener Sportverein e.V. Datum 23.02.2018 Seite 3
(4) Die Mitgliedschaft erlischt durch:
a) Austritt
b) Ausschluss
c) Tod
(5) Der Austritt muss dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden. Die
Kündigungsfrist beträgt 3 Monate zum Jahresschluss.
(6) Ein Mitglied kann vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:
a) wegen erheblicher Verletzung satzungsmäßiger Verpflichtungen,
b) wegen Zahlungsrückstandes mit Beiträgen von mehr als einem
Jahresbeitrag trotz Mahnung,
c) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder
groben unsportlichen Verhaltens,
d) wegen unehrenhafter Handlungen.
In den Fällen a, c und d ist vor der Entscheidung dem betroffenen Mitglied
die Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. Es ist zu der Verhandlung des
Vorstandes über den Ausschluss unter Einhaltung einer Mindestfrist von 10
Tagen schriftlich zu laden. Die Frist beginnt mit dem Tage der Absendung.
Die Entscheidung erfolgt schriftlich und ist mit Gründen zu versehen. Der
Bescheid über den Ausschluss ist durch eingeschriebenen Brief zuzustellen.
Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung
zulässig. Die Berufung ist binnen drei Wochen nach Absendung der
Entscheidung schriftlich einzulegen.
Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.
(7) Bei Beendigung der Mitgliedschaft bleiben die Beitragspflicht bis zum Ende
des laufenden Geschäftsjahres und sämtliche sonstigen Verpflichtungen
gegenüber dem Verein bestehen.
(8) Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf
Anteile aus dem Vermögen des Vereins.
Andere Ansprüche eines ausgeschiedenen oder ausgeschlossenen Mitglieds
gegen den Verein müssen binnen sechs Monaten nach dem Erlöschen der
Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief schriftlich dargelegt und geltend
gemacht werden.
- §5 Rechte und Pflichten
(1) Die Mitglieder haben das Recht,
a) die Wahrnehmung ihrer Interessen durch den Verein zu verlangen und die
ihm zur Verfügung stehenden Einrichtungen im Rahmen der gegebenen
Möglichkeiten zu benutzen;
b) im Rahmen des Zweckes der Vereins an den Veranstaltungen /
Wettkämpfen teilzunehmen.
Satzung des Malterhausener Sportverein e.V. Datum 23.02.2018 Seite 4
(2) Die Mitglieder haben die Pflicht,
a) an der Erfüllung der Aufgaben aktiv mitzuwirken und das Ansehen des
Vereins zu wahren;
b) sich entsprechend der Satzung und der weiteren Ordnungen des Vereins zu
verhalten. Die Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und
Kameradschaft verpflichtet;
c) die Mitgliedsbeiträge und Umlagen fristgemäß zu entrichten.
§6 Maßregelungen
(1) Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen die Beschlüsse des
Vorstandes oder der Mitgliederversammlung verstoßen oder sich eines
Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder eines unsportlichen
Verhaltens schuldig machen, können nach vorheriger Anhörung vom
Vorstand folgende Maßregelungen verhängt werden:
a) Verweis;
b) Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des
Vereins auf die Dauer von bis zu vier Wochen;
c) Ausschluss.
(2) Der Bescheid über die Maßregelung, die gegenüber Ehrenmitgliedern nicht
möglich ist, ist mit Einschreibebrief zuzustellen. Dem betroffenen Mitglied
steht das Recht zu, gegen diese Entscheidung binnen zwei Wochen nach
Absendung den Beschwerdeausschuss des Vereins anzurufen.
§7 Organe
Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) die Sektionsleitungen bzw. Leitungen der Sportgruppen
d) der Beschwerdeausschuss
Satzung des Malterhausener Sportverein e.V. Datum 23.02.2018 Seite 5
§8 Die Mitgliederversammlung
(1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
Die wichtigste Mitgliederversammlung ist die Hauptversammlung.
Diese ist zuständig für:
a) Entgegennahme des Berichtes des Vorstandes;
b) Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer;
c) Entlastung und Wahl des Vorstandes;
d) Wahl der Kassenprüfer;
e) Festsetzung von Beiträgen, Umlagen und deren Fälligkeit;
f) Genehmigung des Haushaltsplanes;
g) Satzungsänderungen;
h) Beschlussfassung über Anträge;
i) Entscheidung über die Berufung gegen den ablehnenden Entscheid des
Vorstandes nach §4, Absatz (3);
j) Berufung gegen den Ausschluss eines Mitgliedes nach §4, Absatz (6);
k) Ernennung von Ehrenmitgliedern nach §11;
l) Wahl der Mitglieder von satzungsgemäß vorgesehenen Ausschüssen;
m) Auflösung des Vereins.
(2) Die Hauptversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie sollte im
ersten Quartal durchgeführt werden.
(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von
zwei Wochen mit entsprechender schriftlicher Tagesordnung einzuberufen,
wenn es
a) der Vorstand beschließt oder
b) 20% der erwachsenen Mitglieder beantragen.
(4) Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand
mittels schriftlicher Einladung. Für den Nachweis der frist- und ordnungsgemäßen
Einladung reicht die Absendung der schriftlichen Einladung aus.
Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss
eine Frist von mindestens zwei und höchstens sechs Wochen liegen.
Mit der Einberufung der Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung
mitzuteilen. Anträge auf Satzungsänderung müssen bei Bekanntgabe der
Tagesordnung wörtlich mitgeteilt werden.
(5) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
Mitglieder beschlussfähig. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die
einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmengleichheit
bedeutet Ablehnung. Bei Wahlen muss eine geheime Abstimmung erfolgen,
wenn diese von fünf Prozent der anwesenden beantragt wird.
Satzungsänderungen erfordern eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen.
(6) Anträge können gestellt werden:
a) von jedem Mitglied, dass das 14. Lebensjahr vollendet hat;
b) dem Vorstand.
Satzung des Malterhausener Sportverein e.V. Datum 23.02.2018 Seite 6
(7) Anträge auf Satzungsänderung müssen vier Wochen vor der
Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins
eingegangen sein.
(8) Über andere Anträge kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt
werden, wenn diese Anträge mindestens eine Woche vor der Versammlung
schriftlich beim Vorsitzenden der Grundorganisation eingegangen sind.
Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur
behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit mit einer Zweidrittelmehrheit
bejaht wird. Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderungen sind
ausgeschlossen.
(9) Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, dass
vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterzeichnet werden
muss.
§9 Stimmrecht und Wählbarkeit
(1) Mitglieder, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, besitzen Stimm- und
Wahlrecht.
(2) Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
(3) Gewählt werden können alle Mitglieder des Vereins, die das 16. Lebensjahr
vollendet haben.
(4) Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der
Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen.
§10 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus:
a) dem 1. Vorsitzenden;
b) dem 2. Vorsitzenden;
c) den Kassenwart;
d) dem 1. Beisitzer;
e) dem 2. Beisitzer.
(2) Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und Beschlüsse der
Mitgliederversammlung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. bei
dessen Abwesenheit die Stimme seines Vertreters. Er ordnet und überwacht
die Tätigkeit der Abteilungen und berichtet der Mitgliederversammlung über
Mitgliederversammlung seine Tätigkeit. Der Vorstand ist berechtigt, für
bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Er kann verbindliche Ordnungen
erlassen. Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch zwei
beliebige der in Absatz (1) a), b) und c) genannten drei Personen vertreten.
Satzung des Malterhausener Sportverein e.V. Datum 23.02.2018 Seite 7
(3) der 1. Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung. Er kann ein anderes
Vorstandsmitglied mit der Leitung beauftragen.
(4) Der Vorstand wird jeweils für zwei Jahre gewählt.
§11 Ehrenmitglieder
(1) Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können
auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die
Ernennung zu Ehrenmitgliedern erfolgt auf Lebenszeit, wenn zwei Drittel der
anwesenden Stimmberechtigten in der Mitgliederversammlung dem
Vorschlag zustimmen.
(2) Ehrenmitglieder haben in der Mitgliederversammlung Stimmrecht.
§12 Beschwerdeausschuss
Der Beschwerdeausschuss besteht aus drei Erwachsenen Mitgliedern, die
nicht dem Vorstand angehören dürfen. Er wird jeweils für zwei Jahre
gewählt.
§13 Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei
Kassenprüfer, die nicht Mitglied des Vorstandes oder eines von ihm
eingesetzten Ausschusses sein dürfen.
Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und
Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu
prüfen und dem Vorstand jeweils Bericht zu erstatten.
Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und
beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die
Entlastung des Kassenwartes und des übrigen Vorstandes.
§14 Finanzierungsgrundsätze
(1) Die Finanzwirtschaft des Vereins wird durch eine Finanzordnung geregelt,
die vom Vorstand zu erlassen ist.
(2) Zur Erfüllung der Aufgaben des Vereins sind Mitgliedsbeiträge zu erheben.
Die Entscheidung über die Höhe fällt die Mitgliederversammlung. Zur
Erfüllung besonderer Aufgaben kann die Mitgliederversammlung die
Erhebung von Umlagen beschließen.
Satzung des Malterhausener Sportverein e.V. Datum 23.02.2018 Seite 8
(3) Der Verein finanziert sich weiterhin durch:
- Einnahmen, Spenden, Stiftungen;
- Einnahmen aus Sportveranstaltungen und Dienstleistungen,
- Zuwendungen aus staatlichen und öffentlichen Mitteln zur Förderung des
Sports.
§15 Symbol des Vereins
Der Verein führt ein eigenes Symbol und eine eigene Fahne.
§16 Auflösung
(1) Die Auflösung kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen
Mitgliederversammlung / Delegiertenkonferenz erfolgen, wenn diese die
Auflösung mit Dreiviertelmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten
beschließt.
(2) Bei Auflösung des Vereins fällt sein Restvermögen an die
Bezirksorganisation Potsdam bzw. den Landessportbund Brandenburg, soweit
es Ansprüche aus Darlehnsverträgen der Mitglieder übersteigt, die bzw. der
es unmittelbar und ausschließlich für die in §2 dieser Satzung aufgeführten
Zwecke zu verwenden hat.
(3) Für die Abwicklung der Auflösung ist der Vorstand bzw. ein durch die
Mitgliederversammlung beschlossenes anderes Gremium, das aus mindesten
drei Mitgliedern bestehen muss, verantwortlich.
§17 Inkrafttreten
Diese Satzung in der vorliegenden Form ist am 23.02.2018 von der
Mitgliederversammlung des Malterhausener Sportvereins e. V. beschlossen
worden und tritt damit in Kraft.